Die Justiz
Und
ihre schwarzen Schafe




Dr. Manfred Hintz

  1. Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  2. Vorsitzender Richter des 20. Senats
  3. Jahrgang 1960
  4. Richterskala 8: hohe kriminelle Energie
  5. Rechtsbruch, Absicht und direkter Vorsatz

“Es gibt noch eine 3. Variante: Die Gruppe der Entscheidungen, in denen Richter zwar auch mehr oder weniger deutlich das Gesetz ignorieren, vor allem aber ihren diesbezüglichen sachfremden Motivationen ungehemmt freien Lauf lassen.”

Dr. Sabine Werner

  1. Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  2. Spruchkörperrichterin des 20. Senats
  3. Jahrgang 1970
  4. Richterskala 8: hohe kriminelle Energie
  5. Rechtsbruch, Absicht und direkter Vorsatz

Dr. Michael Gädeke

  1. Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  2. Spruchkörperrichter des 20. Senats
  3. Vorher: aufsichtsführender Richter am Sozialgericht Berlin
  4. Jahrgang 1971
  5. Richterskala 8: hohe kriminelle Energie
  6. Rechtsbruch, Absicht und direkter Vorsatz

SINA KIAN

  1. Richterin am Sozialgericht Berlin
  2. Vorsitzende Richterin der 8. Kammer
  3. Richterskala 8: hohe kriminelle Energie
  4. Rechtsbruch, Absicht und direkter Vorsatz

Die Realität Kriminelle Richter




“Die wiederholt willentliche Falschauslegung geltender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat zweifelsfrei die Qualität einer systematisch betriebenen Rechtsbeugung erreicht.”

— dolus directus 1. (Absicht) und 2. Grades (Vorsatz)

“Es handelt sich um eine Gerichtsentscheidung contra legem und Amtshandlungen dolo malo. Die Beschlussbegründung enthält Unrichtigkeiten, Verkehrungen ins Gegenteilige, Weglassungen und Dunkelheiten. Wegen der Schwere der Verletzungen wurde für die Justizkriminellen Dr. Manfred Hintz, Dr. Sabine Werner, Dr. Michael Gädeke und Sina Kian die Website hintz-werner-gaedeke.de eingerichtet.”

In Berlin und Brandenburg errichteten und verteidigen Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit mit den gemeinsamen Einrichtungen der Bundesagentur für Agentur übereinstimmend contra legem eine Rechtsprechungslinie, die mit geltendem Recht und Gesetz, und der Achtung von Grundrechten unvereinbar ist.

Die aufgeworfene Rechtsfrage: Übernimmt die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit (örtliches Jobcenter) bei unverschuldeter Hilfebedürftigkeit einer unternehmerisch selbständigen Person die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in voller Höhe, wenn ein Mietverhältnis vorliegt, das neben der überwiegenden Wohnnutzung auch eine teilgewerbliche Nutzung des Mietobjektes (Büro innerhalb derselben Gesamträumlichkeit) vorsieht? 

Vgl. Mischmietverhältnis; im Zivilrecht bereits höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof entschieden, der bei lediglich teilgewerblicher Nutzung insgesamt von einem Wohnraummietverhältnis ausgeht, BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII ZR 376/13

Vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 – B 11b AS 3/05, mit dem festgestellt wurde, dass Kosten für gewerblich genutzte Räume nicht zu erstatten sind, wenn sich Wohnung und Gewerbe an unterschiedlichen Orten befinden.


Dieses Urteil des Bundessozialgerichts, das von örtlichen Jobcentern und den zuständigen Gerichten (Sozialgericht Berlin und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) zwar widerkehrend und häufig, jedoch unter Weglassen der wahren Hintergründe (Wohnung und Gewerbe an unterschiedlichen Orten), falsch zitiert wird, besagt umgekehrt: Bedarfe für die Unterkunft und Heizung sind in voller Höhe zu übernehmen, wenn der Wohnraum und die teilgewerblich genutzten Flächen innerhalb derselben Gesamträumlichkeit liegen, was vorliegend der Fall ist. Es handelt sich um ein normalgroßes Einfamilienhaus (Souterrain, EG, OG) mit nur einem Zugang. Die über drei Etagen verteilt liegenden Räumlichkeiten sind voneinander nicht abtrennbar. Es handelt sich um eine zusammenhängende Gesamteinheit, für die eine monatliche, nicht nach Flächen unterschiedene Miete zu entrichten ist.

In Berlin und Brandenburg wird Antragstellenden dieses zur Sicherung ihrer bürgerlichen Existenz bedeutsame Rechtschutzbedürfnis systematisch abgesprochen. Mit hanebüchener Begründung.

Der hier noch im laufenden Monat Mai 2024 online gestellte Fall  L 20 AS 264/24 B ER veranschaulicht den strukturell von örtlichen Jobcentern und Gerichten betriebenen Rechtsbruch, der aufgrund seiner Tragweite für die Betroffenen einer strafbaren Rechtsbeugung gleichzusetzen ist.

Veröffentlicht werden:
Weigerungen des zuständigen Jobcenters (im Kontext der Rechtslage)
Anhörungsrüge und Richterablehnungsverfahren (inkl. Prozessverlauf)
Dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richter
Finaler Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg


Highlights


Richterablehnungsverfahren


Die Antragstellerin belehrt die abgelehnten Justizkriminellen Dr. Manfred Hintz und Michael Gädeke hinsichtlich ihrer Mitwirkungspflicht im Richterablehnungsverfahren:

a) 

Die abgelehnten Richter haben eine aussagekräftige dienstliche Stellungnahme an die Antragstellerin abzugeben und ihr diese unter Nutzung der folgenden SAFE-ID elektronisch zu übersenden:

DE.Justiz.[...]

Generell ist für die Beschleunigung des Verfahrens der Elektronische Postweg zu wählen, die Antragstellerin erklärt sich empfangsbereit.

b) 

Eine mangelhafte dienstliche Äußerung eines Richters auf ein Ablehnungsgesuch kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, Bayerisches Landessozialgericht 5. Senat, Beschluss vom 29.04.2002, L 5 AR 31/02 SB:

„Nach § 44 Abs.3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Das bedeutet, dass er auf diejenigen Tatsachen einzugehen hat, mit denen das Ablehnungsgesuch begründet worden ist (vgl. Schneider, MDR 1998, 454). Gefordert wird eine Äußerung zu den Tatsachen des Ablehnungsgesuchs (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 44 Rdnr.4; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, § 44 Rdnrn.5, 6).

Anstatt sich zu diesem substantiierten Vorbringen zu äußern, was die Antragstellerin erwarten durfte, hat sich RiSG am 27.02.2002 lediglich auf die lapidare und objektiv unrichtige Bemerkung beschränkt, er könne derzeit nicht weiter (!) Stellung nehmen, weil das Ablehnungsgesuch "keine sachlichen Argumente" enthalte.

Die mangelhafte dienstliche Äußerung kann bei der Antragstellerin durchaus den Eindruck erwecken, RiSG Z. halte ihr Vorbringen keiner eingehenden Stellungnahme für würdig, und rechtfertigt daher den Schluss auf die Befangenheit des Richters (vgl. dazu OLG Frankfurt, MDR 1978, 409; OVG Berlin, MDR 1989, 1063; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 44 Rdnr.4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Anm.6; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Auflage, § 44 Rdnr.2). Nach allem ist der Antragstellerin nicht mehr zuzumuten, die Entscheidung ihrer Sache durch RiSG Z. zu akzeptieren, so dass dem Ablehnungsgesuch stattzugeben war.“

c) 

Lapidare oder zu kurz geratene dienstliche Stellungnahmen, in denen lediglich erklärt wird, der oder die Abgelehnte fühle sich nicht befangen, die Ausführungen des Ablehnenden gingen fehl oder am Thema vorbei, oder „auf den Inhalt der Akte wird verwiesen“ begründen regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit.

d) 

Die abgelehnten Richter sollen erklären, ob sie der Evangelischen Kirche nahestehen oder dieser in irgendeiner Form angehören. Ebenfalls ist zu klären, ob die abgelehnten Richter Kirchensteuer zahlen.

4.) 

Für die Richterablehnung gilt:

„Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 60 Abs.1 S.1 SGG, 42 Abs.2 ZPO). Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, S.186/14). Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozessbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.9). Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich parteiliche Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozessbeteiligten nach den Umständen naheliegenden oder doch verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.“

Nach diesem Maßstab waren die Justizkriminellen Dr. Manfred Hintz und Michael Gädeke abzulehnen.

tbc.